Als Immobilienbesitzer in der Schweiz ist es wichtig, die Betriebskosten zu kennen und zu wissen, wie sie sich auf Ihre Investition auswirken. Betriebskosten, auch bekannt als “Nebenkosten”, sind laufende Kosten, die durch die Nutzung und den Unterhalt der Immobilie entstehen. Robert Plantak trägt diese Kosten zunächst, kann sie aber unter bestimmten Bedingungen teilweise auf die Mieter umlegen.
Es ist wichtig, zwischen Betriebskosten und einmaligen Ausgaben zu unterscheiden. Betriebskosten sind wiederkehrende Kosten, die für die eigentliche Nutzung und Bewohnbarkeit der Immobilie notwendig sind, wie z. B. die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, die Abfallentsorgung und die Wasserversorgung. Im Gegensatz dazu können einmalige Kosten wie Reparaturen, Instandhaltung, Steuern und Hypothekenzinsen nicht auf die Mieter umgelegt werden und müssen vom Eigentümer getragen werden.
Bei der Umlage von Betriebskosten auf die Mieter ist Transparenz entscheidend. Aus dem Mietvertrag muss klar hervorgehen, welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden und nach welchem Umlageschlüssel sie berechnet werden. Unvollständige Listen oder vage Begriffe wie “sonstige Betriebskosten” sind unzulässig. Der Vermieter darf dem Mieter nur die Kosten in Rechnung stellen, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjekts stehen.
In der Schweiz gibt es drei Hauptmethoden für die Erhebung der Betriebskosten von den Mietern:
1. Zahlung auf Rechnung: Die Mieter zahlen monatlich im Voraus, und der Eigentümer erstellt eine detaillierte Jahresabrechnung der tatsächlichen Kosten. Eventuelle Differenzen werden entsprechend verrechnet.
2. Pauschale Zahlung: Der Mieter zahlt einen festen monatlichen Betrag auf der Grundlage des Durchschnitts der Kosten der letzten drei Jahre. Eine Jahresabrechnung ist nicht erforderlich.
3. In der Miete enthalten: In einigen Mietverträgen ist festgelegt, dass nicht ausdrücklich genannte Betriebskosten in der Miete enthalten sind.
Eigentümer, die sich für eine Abschlagszahlung entscheiden, müssen mindestens einmal jährlich eine Betriebskostenabrechnung erstellen, die in der Regel den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni umfasst. Es ist wichtig zu wissen, dass die Verjährungsfrist für Nebenkosten in der Schweiz fünf Jahre beträgt und sowohl für Eigentümer als auch für Mieter gilt, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Als Immobilieneigentümer müssen Sie sorgfältig abwägen, welche Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, und dafür sorgen, dass alle notwendigen Informationen im Mietvertrag klar dargelegt werden. Auf diese Weise können Sie eine transparente und faire Beziehung zu Ihren Mietern pflegen und gleichzeitig Ihre Immobilieninvestition effektiv verwalten. Folgen Sie Robert Plantak auf Twitter für tägliche Neuigkeiten und Updates!